LESERFRAGEN EXPERTENTELEFON „Sterbehilfe und Patientenverfügung“ am 12.04.2012
Ich möchte auf gar keinen Fall im Wachkoma enden. Wie kann ich meine Wünsche zum Thema Sterbehilfe am besten und sichersten regeln?
- Wolfgang Putz, Rechtsanwalt, München, ausschließliche Tätigkeit im Medizinrecht mit den Schwerpunkten Arzthaftungsrecht und Patientenrechte am Ende des Lebens, Lehrbeauftragter an der LMU München und Buchautor zum Thema: Am sinnvollsten verfasst man seine Wünsche schriftlich in einer sogenannten Patientenverfügung. Hier sollte tunlichst betont werden, dass man im Falle eines Wachkomas nicht durch künstliche Ernährung oder künstliche Beatmung lebensverlängernd ärztlich behandelt werden will. Man sollte hinzufügen, dass dies insbesondere für den Fall eines minimalen Bewusstseins gilt, weil man diesen Zustand erst recht nicht erleben, also wahrnehmen will. Die Ablehnung lebensverlängernder ärztlicher Maßnahmen sollte keinesfalls an hundertprozentige Feststellungen geknüpft werden, weil es diese in der Medizin nicht gibt.
Meine 85-jährige Mutter hat in ihrer Patientenverfügung ausdrücklich abgelehnt, dass sie künstlich ernährt werden soll. Die Ärzte sagen jetzt, dass sie ohne künstliche Ernährung bald stirbt. Kann ich mich über den Willen meiner Mutter hinwegsetzen?
- Wolfgang Putz: Nein, der sorgfältig ermittelte Patientenwille der Mutter ist bindend. Schließlich wollte sie eben bald sterben, anstatt dass ihr Leiden künstlich verlängert wird. Wer sich über den Willen der Mutter hinweggesetzt und sie künstlich ernährt, begeht eine strafbare Körperverletzung.
Man liest immer wieder, dass sich Ärzte weigern, eine Patientenverfügung zur Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen anzuerkennen, weil sie Angst haben, sich damit strafbar zu machen. Was ist davon zu halten?
- Wolfgang Putz: Diese Ärzte kennen die seit 1994 gültige Rechtslage immer noch nicht. Wer einen Patienten gegen seinen Willen lebensverlängernd behandelt, macht sich heute strafbar, nicht umgekehrt! Wer einen Menschen aber entsprechend dessen Willen durch Beendigung einer lebensverlängernden ärztlichen Behandlung unter palliativer Therapie sterben lässt, handelt pflichtgerecht und damit rechtmäßig und straffrei. Der Arzt ist nicht Garant des Lebens. sondern Garant des vom Patienten gewollten Lebens, letztlich also des Patientenwillens.
Ich möchte keine Vorsorgevollmacht ausfüllen und halte es auch für entbehrlich, da meine Frau genau weiß, was ich im Fall der Fälle wünsche. Sie kann doch für mich alle Entscheidungen treffen, richtig?
- Dr. Helene Ludewig, Notarin aus München: Nein. Ohne Vollmacht kann Ihre Frau nicht für Sie handeln. Wenn Sie also selbst nicht mehr entscheiden können, muss das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen, der für Sie handeln kann. Das kann Ihre Frau sein, aber auch eine andere Ihnen nahestehende Person oder auch ein völlig fremder Berufsbetreuer.
Wenn ich keine Patientenverfügung habe, gilt im Ernstfall mein „mutmaßlicher Wille“. Das habe ich zumindest gelesen. Was muss man sich darunter vorstellen?
- Dr. Helene Ludewig: Der Betreuer muss ermitteln, wie Sie sich in dieser Situation entschieden hätten, und zwar auf der Grundlage Ihrer früheren Äußerungen, Ihrer Überzeugungen und Wertvorstellungen. Dafür sollte er insbesondere mit Ihren Angehörigen und Vertrauenspersonen sprechen. Wenn er zu keinem klaren Ergebnis kommt, entscheidet er nach allgemeinen Grundsätzen. Dabei hat im Zweifel der Lebensschutz Vorrang.
Ich habe eine Patientenverfügung verfasst, weiß aber, dass meine Kinder mit meinen Vorgaben nicht einverstanden sind und sich deshalb vermutlich darüber hinwegsetzen wollen. Wie bindend ist meine Patientenverfügung?
- Dr. Helene Ludewig: Die Patientenverfügung bindet die behandelnden Ärzte genauso wie einen Betreuer und auch einen Bevollmächtigten. Der entgegenstehende Wille Ihrer Kinder wird nur bedeutsam, wenn Sie ihnen eine Vorsorgevollmacht erteilen, da sie dann die Patientenverfügung umsetzen müssen. Wenn Sie die Kinder trotzdem bevollmächtigen wollen, sollten Sie in der Vollmacht ganz klar schreiben, dass sie an die Patientenverfügung gebunden und nicht berechtigt sind, sie zu ändern oder zu widerrufen. Dann dürfen sich die Kinder darüber nicht hinwegsetzen.
Ich bin alleinstehend, 50 Jahre alt und verfüge nur über ein niedriges Einkommen. Ich könnte aber jeden Monat eine kleine Summe für meine Bestattung zurücklegen. Wie mache ich das am sinnvollsten?
- Andrea König-Uber, Expertin für Sterbegeldversicherungen bei den Ergo Direkt Versicherungen, Fürth: Gerade für Sie ist eine Sterbegeldversicherung empfehlenswert. Aus unserem Hause gibt es eine Absicherung, die bereits nach einem Jahr die volle Leistung im Sterbefall an die Angehörigen auszahlt. Die Monatsbeiträge können niedrig gehalten werden, da die Dauer der Beitragszahlung bis zum 85. Lebensjahr gewählt werden kann.
Ich möchte mich nicht auf meine Angehörigen verlassen und für meine Bestattungsvorsorge eine Versicherung abschließen. Wie hoch sollte diese sein und wie regele ich die Auszahlung?
- Andrea König-Uber: Die Bestattungskosten sind regional unterschiedlich, zudem kommt es auf die Ausgestaltung des letzten Weges an. Auskünfte kann Ihnen beispielsweise ein Bestatter erteilen. Wir raten unseren Kunden zu einer Absicherung in Höhe von mindestens 5.000 Euro, da neben der Bestattung oftmals noch Kosten für die Wohnungsauflösung dazukommen. Sie sollten bereits zu Lebzeiten eine bezugsberechtigte Person bestimmen. Dadurch kann die Abwicklung auch ohne Testament oder Erbschein erfolgen. Wir verpflichten uns sogar, die Leistung innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Unterlagen auszuzahlen.
Ich bin 65 Jahre alt und möchte meine Beerdigung gerne selbst regeln. Ich habe von einem Vorsorgevertrag gelesen, den man mit einem Bestattungsunternehmen abschließen kann. Was sollte eine solche Vereinbarung enthalten?
- Andrea König-Uber: In einem Vorsorgevertrag können alle Einzelheiten geregelt sein, die Sie sich für Ihren letzten Weg wünschen. Es kann also etwa bereits vereinbart werden, ob eine Erd- oder Feuerbestattung gewünscht wird, auch der Friedhof oder die Urnenbeisetzung in einem Friedwald sollte Bestandteil des Vertrages sein. Die Kosten für diese Bestatter-Vorsorge können mit einer Sterbegeldversicherung gedeckt werden. Sie können diese an den Bestatter abtreten. Für Sie hat das den Vorteil, dass Sie nur einen geringen monatlichen Beitrag bezahlen und nicht sofort die zu erwartenden Bestattungskosten in einer Summe beim Bestatter hinterlegen müssen.
Welche Vorteile hat es, wenn ich eine Patientenverfügung bei einem Notar errichte und mit welchen Kosten muss ich rechnen?
- Dr. Benedikt Selbherr, Notar aus Weilheim in Oberbayern: Notar-Urkunden haben einen höheren Beweiswert. Es kann nicht angezweifelt werden, dass Sie die Patientenverfügung errichtet haben. Außerdem werden Sie bei der – nicht einfachen – Formulierung unterstützt. Die Kosten liegen bei ca. 50 Euro für die Patientenverfügung. Besonders wichtig ist die Mitwirkung des Notars aber bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht.
Ich bin vermögend und habe Angst, dass mein Sohn, zu dem ich kein gutes Verhältnis habe, gegen meinen Willen Entscheidungen trifft, wenn ich nicht mehr selbst kann. Wie kann ich mich dagegen im Vorfeld zur Wehr setzen?
- Dr. Benedikt Selbherr: Falls Sie eine Vertrauensperson haben, ist die Erteilung einer Vorsorgevollmacht zu empfehlen. Außerdem sollten Sie eine Betreuungsverfügung errichten. Damit können Sie bestimmen, wer oder – wie in Ihrem Fall – wer gerade in keinem Fall Ihr Betreuer werden soll. Dann darf Ihr Sohn nicht zum Betreuer bestellt werden und keine Entscheidungen für Sie treffen.
Ich bin 60 Jahre alt, alleinstehend und habe eine Patientenverfügung ausgefüllt. Wo sollte ich sie hinterlegen, damit die Ärzte im Falle eines Falles von meinem Willen erfahren?
- Dr. Benedikt Selbherr: Sie sollten Sie in der Regel zuhause bei Ihren wichtigen Dokumenten aufbewahren. Viele führen eine Abschrift der Patientenverfügung aber auch mit sich und hinterlegen zusätzlich eine Abschrift beim Hausarzt. Sie sollten zudem Ihre Patientenverfügung unbedingt im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen; hierfür fallen Kosten in Höhe von ca. 18,00 Euro an. Informationen hierzu gibt Ihnen jeder Notar.
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