BMG Gemeinsame PM vom 16.01.2012: Patientenrechte werden greifbar (1)
„Die Patientenrechte werden greifbar“, erläutert Leutheusser-Schnarrenberger den Gesetzentwurf. „Sechs von zehn Patienten kennen laut einer Studie ihre Rechte gar nicht oder unvollständig. Das neue Gesetz gleicht das Informationsgefälle zwischen Arzt und Patient aus. Auch für die Behandlungsseite bringt das Gesetz Klarheit und Verlässlichkeit. Bald können die wichtigsten Rechte und Pflichten im Gesetz selbst nachgelesen werden. Patienten müssen über die Behandlung umfassend informiert werden. Alle wesentlichen Fakten von Diagnose bis Therapie müssen verständlich erklärt werden. Bei Streitigkeiten ist die Patientenakte das wichtigste Dokument. Wir regeln, was alles in die Patientenakte gehört und stellen sicher, dass Patienten dort Einsicht nehmen können. Die sinnvollen Beweiserleichterungen, die für Patienten von der Rechtsprechung entwickelt wurden, sichern wir gesetzlich ab und machen sie für jeden nachvollziehbar. Zum Beispiel muss bei groben Behandlungsfehlern der Arzt beweisen, dass die Behandlung auch ohne den Fehler schief gelaufen wäre.“
Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr erklärt dazu: „Die Rechte von Patientinnen und Patienten in Deutschland werden erstmalig in einem einheitlichen Gesetz gebündelt und gestärkt. Nach den Eckpunkten vom März 2011 wird nun mit dem Gesetzentwurf in der seit vielen Jahren laufenden Diskussion eine konkrete Lösung vorgelegt. Sie sorgt nicht nur im Arzt-Patienten-Verhältnis für einen angemessenen Ausgleich. Die Rechte der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung werden verbessert.“
Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung Wolfgang Zöller begrüßt den Gesetzentwurf: „Der vorgelegte Referentenentwurf stärkt die Patienten. Das gegenseitige Vertrauen der Patienten, Krankenkassen und Ärzte erhält damit ein neues und zeitgemäßes Fundament. Die Rechte der Patienten werden maßgeblich weiterentwickelt, erstmals zu-sammenhängend geregelt und für jedermann unkompliziert nachlesbar. Der Referentenentwurf ist unter Einbindung aller beteiligten Gruppen entstanden. Er stellt keine Gruppen gegenüber und lässt niemanden außen vor.“
Zum Hintergrund:
Das Bundesministerium der Justiz und das Bundesministerium für Gesundheit haben gemeinsam ein Patientenrechtegesetz vorbereitet. Der Entwurf umfasst folgende Regelungsbereiche:
- Der Behandlungsvertrag wird ausdrücklich im Gesetz geregelt. Die Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch erfasst die Vertrags-beziehung zwischen Patienten und Ärzten, aber auch anderen Heilberufen wie Heilpraktikern, Hebammen, Psycho- oder Physio-therapeuten. Es wird geregelt, dass Patienten verständlich und umfassend informiert werden müssen, etwa über erforderliche Unter-suchungen, Diagnosen und beabsichtigte Therapien. Die Patienten sind gesondert auf Kosten für solche Leistungen hinzuweisen, die nicht von den Leistungsträgern übernommen werden.
- Die Aufklärungspflichten werden ausdrücklich gesetzlich geregelt. Vor jedem Eingriff müssen alle Patienten umfassend über die konkrete Behandlung und die sich daraus ergebenden Risiken aufgeklärt werden. Dazu muss rechtzeitig vorher ein persönliches Gespräch geführt werden, damit sich der Patient seine Entscheidung gut überlegen kann. Eine bloß schriftliche Aufklärung reicht nicht.
- Auch die Dokumentationspflichten bei der Behandlung sollen im Gesetz festgelegt werden. Patientenakten sind vollständig und sorgfältig zu führen. Patienten bekommen nunmehr ein gesetzliches Recht auf Akteneinsicht. Fehlt die Dokumentation oder ist sie unvollständig, wird im Prozess zu Lasten des Behandelnden vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht erfolgt ist.
Für Haftungsfälle wird es mehr Transparenz geben. Die von der Rechtsprechung entwickelten Beweiserleichterungen sollen aus- drücklich gesetzlich geregelt werden. Dann kann jeder im Gesetz nachlesen, wer im Prozess was beweisen muss. Bei sogenannten „einfachen“ Behandlungsfehlern verbleibt es dabei, dass der Patient den Behandlungsfehler sowie die Ursächlichkeit dieses Fehlers für die eingetretene Gesundheitsschädigung nachweisen muss. Für bestimmte Fallgruppen wie den „groben“ Behandlungsfehlern sind Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten vorgesehen. Hierbei handelt es sich um gravierende Fälle, die aus objektiver medizinischer Sicht schlechterdings nicht mehr verständlich erscheinen. Dann muss sich der Behandelnde seinerseits entlasten und beweisen, dass der nachgewiesene Behandlungsfehler nicht generell geeignet war, eine Gesundheitsschädigung der einge-tretenen Art herbeizuführen. Weitere Beweiserleichterungen betreffen etwa das sogenannte voll beherrschbare Risiko. So wird die Vermutung für einen Behandlungsfehler angenommen, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht, das der Behandel- nde voll beherrscht – führt z.B. ein defektes Narkosegerät während einer Operation des Patienten zu einer Sauerstoffunterver-sorgung und dadurch bedingt zu Hirnschädigungen, so wird die Verantwortlichkeit des Behandelnden für diesen Fehler vermutet. - Es werden Sanktionen bei Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie beispielsweise einer nicht fristgemäßen Entscheidung bei Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, eingeführt: Die Versicherten können sich die Leistung selbst beschaffen und erhalten die entstandenen Kosten erstattet, wenn die Krankenkassen ohne hinreichenden Grund über einen Antrag auf eine Leistung nicht innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang bzw. innerhalb von fünf Wochen, wenn von der Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme des MDK eingeholt wird, entscheiden.
- Bei Behandlungsfehlern sind die Kranken- und Pflegekassen künftig verpflichtet, ihre Versicherten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu unterstützen. Dies kann etwa durch Unterstützungsleistungen, mit denen die Beweisführung der Versicherten erleichtert wird, z.B. medizinischen Gutachten, geschehen.
- Im Gesetzentwurf ist die Förderung einer Fehlervermeidungskultur in der medizinischen Versorgung vorgesehen: Behandlungsfehlern möglichst frühzeitig vorzubeugen, hat höchste Priorität. Ein sachgerechtes Qualitätsmanagement im stationären Bereich umfasst zukünftig verpflichtend auch ein Beschwerdemanagement für die Belange insbesondere von Patientinnen und Patienten und deren Angehörigen, das entsprechend patientenorientiert auszugestalten ist.
- Die Patientenbeteiligung wird weiter ausgebaut. Patientenorganisationen werden insbesondere bei der Bedarfsplanung stärker einbezogen.
- Um insgesamt mehr Transparenz über geltende Rechte von Patientinnen und Patienten herzustellen, erstellt der Patienten-beauftragte der Bundesregierung künftig eine umfassende Übersicht der Patientenrechte und hält sie zur Information der Bevölkerung bereit.
Ab heute haben Länder und Verbände Gelegenheit, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen. Der Referentenentwurf steht unter :
- www.bundesgesundheitsministerium.de zur Verfügung.
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